Erbschaftssteuer
31. Oktober 2007 05:45

Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts meldeten die Medien fast unisono „Erbschaftsteuer widerspricht dem Grundgesetz“ und begründeten dies mit dem unterschiedlichen Werteansatz bei der Vererbung von Immobilien einerseits und Aktien und Barvermögen andererseits.
Doch die Diskussion um die „Gerechtigkeit“ dieser Steuer geht am eigentlichen Thema vorbei, denn das Gericht hätte sich zuerst mal mit der Existenzberechtigung dieser „Erbschaftssteuer“ befassen müssen, denn es gehört schon zu den Abartigkeiten einer Zivilisationsgesellschaft, dass sich Gevatter Staat am Tod eines Mitglieds der Gesellschaft bereichert.
Oder ist es natürlich, dass ein Erbe Steuern bezahlen muss, nur weil er vorhandenes und versteuertes Vermögen von einem Erblasser übernimmt? Das Vermögen hat doch nur den Besitzer gewechselt. Es ist weder mehr wert geworden, noch handelte es sich vorher oder nachher um illegales Vermögen. Auch müssen die Erträge des Vermögens vom Erben, wie vom Erblasser zu Lebzeiten auch, versteuert werden.
Also warum muss ein Erbe, sofern er das Erbe nicht ausschlägt, Steuern auf den Substanzwert des Erbes bezahlen?
Denn genau über diesen „Substanzwert“ hatte das Bundesverfassungsgericht zu entscheiden, um den Erben die „Gleichbehandlung“ nach dem Grundgesetz zukommen zu lassen. Es ging also im Wesentlichen nur um die „steuerliche Gleichbehandlung“ im Interesse des Staates, denn der Bundesfinanzhof (BFH) sah hier im Erbschaftssteuergesetz und im Bewertungsgesetz einen Verstoß gegen Artikel 3 Grundgesetz (GG), in dem der so genannte „Gleichheitssatz“ niedergelegt ist.
Und angesichts der demographischen Entwicklung in unserem Lande kommt dieser Frage eine besondere Bedeutung zu, wobei auffällt, dass das Grundgesetz immer dann herhalten muss, wenn sich aus der „Gleichbehandlung“ der Bürger ein Vorteil für unser Staatswesen ableiten lässt.
Deshalb kommen auch Schlagzeilen in den Medien wie „Karlsruhe kippt die Erbschaftsteuer“ oder „Erbschaftsteuer ist verfassungswidrig“ einer Verarschung des Lesers gleich, denn das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat gar nichts „gekippt“, sondern dem Fiskus vielmehr den Weg frei gemacht für mehr „Erbschaftssteuereinnahmen“ in einer von „Überalterung“ bedrohten Gesellschaft, denn selbstverständlich wird nicht etwa die Bewertung des Geldvermögens an den Einheitswert der Immobilien angepasst, sondern im Erbfall die Immobilienbewertung zu Marktpreisen vorgenommen.
Ein Aufschrei der Empörung der erbenden Generationen müsste eigentlich die Folge sein, denn sie müssen „das Erbe ihrer Väter“ immer mehr mit dem Fiskus teilen.
Außer jemand „glaubt“ noch an die „großzügige“ Regelung der Freibetragsgrenzen, die sich sicher je nach Kassenlage so entwickeln werden wie die „Sparerfreibeträge“ in den letzten Jahren, in denen gleichzeitig vom Steuerpflichtigen immer mehr „Eigenvorsorge“ verlangt wird.
Dass das Bundesfinanzministerium das Urteil begrüßte und vorab schon mal wissen ließ, dass alle Vermögensbewertungen künftig nahe am Verkehrswert liegen müssen, verwundert nicht wirklich.
Wenn das richtig und konsequent umgesetzt wird, sind am Ende alle Bürger tot und der vollständige Transfer des Volksvermögens auf das Staatswesen ist in etwa 100 Jahren erfolgreich abgeschlossen.
Im Zusammenhang mit der Erbschaftssteuer wird sehr gerne der „Neidfaktor“ bemüht um Argumente für die Besteuerung des ererbten Vermögens zu finden, denn wer plötzlich zu Geld gekommen ist, das er nicht im Schweiße seines Angesichts erarbeitet hat, kann ja ruhig etwas für Vater Staat abzweigen. Nach dieser Logik müssten aber auch auf „Lotteriegewinne“ Steuern erhoben werden, denn die stehen nun in gar keinem Verhältnis zum Verwandtschaftsgrad des Gewinners.
Deshalb kann die Diskussion um den „Gleichbehandlungsgrundsatz“ bei der Erbschaftssteuer nur die vollständige Abschaffung dieser Steuer zum Ziel haben.
Dann erübrigt sich auch das Affentheater um die „gerechte“ Bemessung des Erbwertes.

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